Das Wichtigste in Kürze
- Die PPWR ist die neue EU-Vorschrift über Verpackungen und Verpackungsabfälle, die am 11. Februar 2025 in Kraft getreten und seit dem 12. August 2026 anzuwenden ist. Die umfassende EU-Gesetzgebung wird in den kommenden Jahren weiter konkretisiert, ergänzt und verschärft. Auf Ebene der EU-Kommission befinden sich derzeit noch einige Bestimmungen in Prüfung bzw. Konkretisierung.
- Wir verfolgen die regulatorische Entwicklung laufend und bereiten uns schon heute intensiv auf die kommenden Anforderungen vor.
- Worauf Sie jetzt bereits achten, was Sie heute schon umsetzen und bei welchen Themen Sie noch abwarten sollten, erfahren Sie in unserem folgenden Wissensbeitrag.
Ziele der PPWR
Die neue Gesetzgebung verfolgt fünf Hauptziele:
- Vermeidung von Verpackungsabfällen
- Erhöhung von Wiederverwendung und Recycling
- Verringerung von übermässigem Verpacken («Overpackaging»)
- Harmonisierung der Vorschriften in der EU – gleiche Regeln für alle Unternehmen im Binnenmarkt
- Erhöhung des Anteils recycelter Materialien in der Verpackungsproduktion
PPWR – Verstehen. Vorbereiten. Beobachten. Umsetzen.
Heute
Seit dem 12. August 2026 ist Artikel 5 der PPWR anzuwenden. Er umfasst insbesondere folgende Anforderungen:
- PFAS-Grenzwerte bei Verpackungen, die für den Lebensmittelkontakt bestimmt sind.
- Schwermetalle-Grenzwerte in allen Verpackungen
In Zukunft
Die weiteren Anforderungen der PPWR treten schrittweise in Kraft. Verschiedene Inhalte, insbesondere die Artikel 6 bis 12, werden derzeit noch konkretisiert bzw. befinden sich auf EU-Ebene in der weiteren Ausarbeitung.
Folgende Timeline gibt Ihnen einen Ausblick auf die kommenden Themen und Regulierungen der PPWR:
Die EU-Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2026 gemeinsam mit der Europäischen Chemikalienagentur ECHA einen Bericht über «Substances of Concern» (SoC), die in Verpackungen und Verpackungskomponenten vorkommen.
Artikel 9 der PPWR: Bestimmte Verpackungen wie Tee- und Kaffeebeutel sowie Aufkleber auf Obst und Gemüse müssen ab dem 12. Februar 2028 industriell kompostierbar sein.
Artikel 12 der PPWR: Frühestens ab dem 12. August 2028 gilt EU-weit eine einheitliche, piktogrammbasierte Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung von Verpackungen. Sie soll Verbrauchern die richtige Sortierung erleichtern. Zusätzlich sind digitale Informationen, z. B. über einen QR-Code, möglich.
Artikel 7 der PPWR: Kunststoffverpackungen müssen je nach Verpackungsart einen festgelegten Mindestanteil an Rezyklat aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen (PCR) enthalten. Die vorgeschriebenen Anteile liegen zwischen 10% und 35%.
Artikel 6 der PPWR: Verpackungen müssen technisch so konstruiert sein, dass sie recycelt werden können («Design for Recycling»). Mit einer Recyclingfähigkeit von unter 70% gilt eine Verpackung als technisch nicht recyclebar.
Artikel 10 der PPWR: Verpackungen müssen so gestaltet sein, dass Gewicht und Volumen auf das für ihre Funktion notwendige Minimum reduziert werden. Verpackungen, die nur dazu dienen, das wahrgenommene Produktvolumen zu vergrössern, sind nicht zulässig.
Artikel 24 der PPWR: Bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den Onlinehandel darf der Leerraumanteil höchstens 50% betragen.
Artikel 6 der PPWR: Verpackungen müssen in grossem Massstab recycelt werden («Recycled at Scale»), d.h. für die jeweilige Verpackungskategorie muss auch eine entsprechende Sammel-, Sortier- und Recyclinginfrastruktur vorhanden sein.
Artikel 7 der PPWR: Die vorgeschriebenen Mindest-Rezyklatanteile werden erhöht. Je nach Verpackungsart müssen Kunststoffverpackungen dann zwischen 25% und 65% Rezyklat aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen (PCR) enthalten.
FAQ – Fragen und Antworten rund um die PPWR
Wer ist von der PPWR betroffen?
Die PPWR betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringen – unabhängig von Material, Branche oder Unternehmensgrösse. Dazu gehören Hersteller, Importeure, Händler und Inverkehrbringer.
Gilt die PPWR für von Permapack gelieferte Artikel?
Nein. Die PPWR gilt grundsätzlich nur für Artikel, die gemäss Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 als Verpackung einzustufen sind. Entscheidend sind dabei insbesondere die bestimmungsgemässe Funktion und der Verwendungszweck eines Artikels.
Wann gilt ein Artikel nicht als Verpackung?
Artikel, die als eigenständiges Produkt oder Produktbestandteil verwendet werden und nicht zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, Lieferung oder Präsentation eines anderen Produkts bestimmt sind, gelten grundsätzlich nicht als Verpackung im Sinne der PPWR.
Müssen Verpackungen bereits seit 12.08.2026 alle Recyclinganforderungen erfüllen?
Nein. Viele Anforderungen zur Recyclingfähigkeit, Rezyklatquote oder Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit greifen erst ab 2030 oder später.
Was bedeutet «Design for Recycling»?
Verpackungen sollen so gestaltet werden, dass sie gesammelt, sortiert und stofflich recycelt werden können. Die genaue Bewertung erfolgt künftig nach europaweit einheitlichen Kriterien.
Gelten die neuen Kennzeichnungsvorschriften bereits vollständig?
Für verschiedene Kennzeichnungsanforderungen und technische Details sind noch weitere Durchführungsbestimmungen oder delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission erforderlich.
Haben Sie Fragen?
Die PPWR ist sehr umfassend und wirft einige Unklarheiten auf. Gerne sind wir für Sie da und beantworten Ihre Anfrage kunden- bzw. branchenspezifisch.
Wo finde ich weitere Informationen zur PPWR?
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PPWR software information – by MasterSustainability.today
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A breakdown of the PPWR EU-Declaration of Conformity – by MasterSustainability.today