Informationen und FAQs zur PFS
Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen, Merkblätter und Formulare rund um Ihre Vorsorge – von Prämienberechnungen und freiwilligen Einkäufen über unbezahlten Urlaub und WEF-Vorbezug bis hin zu Regelungen bei Lebenspartnerschaften oder Todesfallkapital.
Berechnungsgrundlage für die PK-Prämie
Die Pensionskassenbeiträge werden jährlich neu berechnet. Grundlagen für Anpassungen sind der Lohn, der Beschäftigungsgrad, der Koordinationsabzug (abhängig von der AHV-Altersrente) sowie die Erhöhung des Sparanteils aufgrund des Alters (alle 10 Jahre). Die Beiträge werden vom Lohn abgezogen und von der Permapack, zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag, an die PFS überwiesen.
Meldepflichten gemäss Merkblatt
Arbeitnehmende, die Permapack AG und auch die Stiftung sind verpflichtet, sich gegenseitig über die verschiedensten Veränderungen, Umstände und Kennzahlen zu informieren. Dieses Merkblatt regelt die Verantwortungen.
Bestätigung einer Lebenspartnerschaft
Damit Lebenspartner im Todesfall des Versicherten gleich behandelt werden wie verheiratete Personen (Art. 35), besteht die Möglichkeit die Lebenspartnerschaft der PFS zu melden. Diese Meldung muss zu Lebzeiten erfolgen. Die Voraussetzung dafür ist die Führung eines gemeinsamen Haushalts über fünf Jahre. Die Bestätigung kann jedoch bereits früher eingereicht werden, die Gültigkeit setzt aber die fünf Jahre voraus.
Änderung der Begünstigten und Bestätigung Einkäufe
Es ist möglich, die reglementarische Begünstigtenordnung zu ändern (Art. 37). Gewünschte Anpassungen sind der PFS zu Lebzeiten mit dem entsprechenden Formular zu melden.
Für die Berechnung des Todesfallkapitals werden Einkäufe in bisherige Pensionskassen berücksichtigt, sofern diese der PFS durch den Versicherten mit dem Formular gemeldet und nachgewiesen werden.
Einkauf in Pensionskasse
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit sich mit privaten Geldern in die Pensionskasse einzukaufen, um die Altersleistungen zu verbessern. Die Details sind im Vorsorgereglement unter Art. 40 geregelt.
Unbezahlter Urlaub
Bei unbezahltem Urlaub, der länger als ein Monat dauert, kann die Risikodeckung und/oder das Sparen in der PFS freiwillig weitergeführt werden. Weitere Details sind im Formular zu finden.
Informationen zum WEF-Vorbezug
Für den Kauf oder den Bau von selbstgenutztem Wohneigentum kann die Vorsorgeeinrichtung (PFS) Mittel und Sicherheiten zur Verfügung stellen. Möglich sind ein Vorbezug oder eine Verpfändung. Das Merkblatt informiert im Detail.
Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohns
Ab einem Alter von 58 Jahren ist es im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich, bei einer Pensums- oder Lohnreduktion bis höchstens 50% die Vorsorge mit dem bisher versicherten Lohn weiterzuführen (Art. 24), damit das entsprechende Alterskapital gebildet werden kann. Der Versicherte muss in diesem Fall neben den Arbeitnehmerbeiträgen zusätzlich auch die Arbeitgeberbeiträge auf dem weiterversicherten fiktiven Lohnteil übernehmen. Bei einer Teilpensionierung ist die Weiterversicherung des bisherigen Lohns nicht möglich.
PFS Personalfürsorgestiftung der Firma
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